Iris Harbusch – Kanzlei für Medizinrecht, Arzthaftung und Mediation
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    Kanzlei Hannover Medizinrecht Iris Harbusch

    Medizinrecht

    Ich setze mich für Sie ein

    Frau Rechtsanwältin Iris Harbusch verfügt durch den erfolgreich absolvierten theoretischen Teil des Fachanwaltskurses im Medizinrecht über ein breit aufgestelltes Wissen in dieser Spezial­materie. In diesem weit gefächerten Gebiet haben sich aus der täglichen Arbeit heraus Interessenschwerpunkte ausgebildet.

    Die Arzthaftung als Teil des Medizinrechts bildet den Haupttätigkeitsschwerpunkt der anwalt­lichen Tätigkeit von Frau Iris Harbusch. In diesem Zusammenhang ist sie auch mit Fragen des Medizinprodukterechts befasst, wenn zum Beispiel mangelhafte Medizin­produkte bei einem Patienten implantiert werden (z.B. Brustimplantate oder Herzschritt­macher) und dieser dadurch gesundheitliche Belastungen erfährt.

    Die Thematik der Arzneimittelhaftung gilt es dann näher zu beleuchten, wenn ein Zusammen­hang zwischen unerwünschten Nebenwirkungen von einem Arzneimittel und daraus resultierende Gesundheitsschäden bei dem Patienten im Raume stehen.

    Davon zu unterscheiden ist die falsche Auswahl und Dosierung von Medikamenten und eine unzureichende Aufklärung über deren Risiken und schädliche Wirkung. Diese Fallkonstellation ist wieder der Arzthaftung zuzuordnen.

    Das Leistungsrecht der gesetzlichen Krankenversicherung und Erstattungsfragen gegenüber der privaten Krankenversicherung bilden einen weiteren Interessenschwerpunkt der Kanzlei.

    Wenn Sie Fragen rund um das Thema Medizinrecht haben, zögern Sie nicht, sondern nehmen Sie Kontakt mit uns auf unter: 0511 – 515169-80.

    Medizinrecht Hannover – Rechtsanwaltskanzlei Harbusch

    Weitere Informationen zum Thema Medizinrecht:

    Medizinrecht: Was ist das?

    Das Medizinrecht ist ein umfangreiches Rechtsgebiet. Es ist geprägt durch eine stark zunehmende Verrechtlichung des Gesundheitwesens, den zunehmenden medizi­nischen Fortschritt und die Komplexität und Vielgestaltigkeit der einschlägigen Rechtsprechung. Neben dem Teilgebiet der Arzthaftung zählen zum Medizinrecht die Leistungsbeziehungen der Versicherten zu ihren gesetzlichen Krankenkassen oder privaten Versicherungen, das Berufsrecht der Ärzte, Zahnärzte und Heilpraktiker, das gesamte Straf- und Disziplinarrecht, das Apotheken-, Arzneimittel- und Medizin­produkterecht, ohne dass es sich bei den genannten Teilgebieten um eine abschließ­ende Aufzählung handelt. Eine einheitliche und abschließende Definition des Begriffes Medizinrecht existiert bislang noch nicht.

    Arzneimittelrecht

    Das Arzneimittelrecht regelt die Herstellung, Abgabe und die klinische Prüfung von Arzneimitteln.

    Unter Arzneimitteln versteht man gem. § 2 Abs. 1 AMG (Arzneimittelgesetz):

    Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die zur Anwendung im oder am menschlichen … Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher … Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind

    oder

    im oder am menschlichen … Körper angewendet oder einem Menschen … verabreicht werden können, um entweder physiologische Funktionen durch eine pharma­kologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder eine medizinische Diagnose zu stellen.

    Das Arzneimittelrecht basiert primär auf dem Arzneimittelgesetz (AMG), wird aber auch durch weitere Gesetze, Richtlinie und Verordnungen ausgestaltet.

    Im Vordergrund stehen hierbei die Gefahrenabwehr und die Gewährleistung der Arzneimittelsicherheit, um die Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen. Das Arzneimittelgesetz soll Grundlage dafür sein, dass nur sichere und wirksame Arzneimittel zum Einsatz kommen. Die Erstfassung des Gesetzes aus dem Jahr 1961 war die Reaktion auf den Contergan-Fall. Das Schlafmittel Contergan hatte bei der Einnahme durch Schwangere zum Teil zu schweren Fehlbildungen und zum Fehlen von Gliedmaßen und Organen bei Neugeborenen geführt. Die Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln ist deshalb an strenge Voraussetzungen geknüpft worden, um derartige Folgen zukünftig zu verhindern. Das Arzneimittelrecht ist primär dem Verwaltungsrecht und einem Teil des Nebenstrafrechts zuzuordnen.

    Davon zu unterscheiden sind Fehlmedikationen des Arztes (z.B. Ausstellung eines nicht korrekten Rezeptes) oder eine falsche Medikamentenausgabe z.B. im Krankenhaus durch das Pflegepersonal. Diese Fallkonstellationen unterfallen der Arzthaftung.

    In einem Grundsatzurteil des OLG Köln aus dem Jahr 2013 wurde erstmals klargestellt, dass der Apotheker, der ein falsches oder falsch dosiertes Medikament ausgibt, auch wenn es vom Arzt in dieser Form verschrieben wurde, genauso wie der Arzt haftet, sofern dem Patienten daraus ein Gesundheitsschaden entstanden ist.

    Medizinprodukterecht

    Medizinprodukte sind in der modernen Medizin unverzichtbar. Ihr Beitrag für den medizinischen Fortschritt ist unbestritten. Ihre Nutzung bringt aber auch Gefahren für Patienten und Anwender mit sich.

    Als Medizinprodukt bezeichnet man einen Gegenstand oder einen Stoff, der zu medizinisch-therapeutischen oder diagnostischen Zwecken für Menschen verwendet wird.

      Beispiele für Medizinprodukte sind:

    • Implantate (u.a. Hüft-TEP, Brustimplantate)
    • Herzschrittmacher
    • Stents, Katheter
    • Künstliche Gelenke, orthopädische Schrauben, Kirschnerdrähte

      und viele andere.

    Wenn Sie durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben, sollte der Frage nachgegangen werden, ob Ihnen Ansprüche auf Schmerzensgeld zustehen und Ersatz des materiellen Schadens nach dem Produkthaftungsgesetz gegen den Hersteller oder den Vertreiber des Medizinproduktes. Arzthaftungsansprüche gegenüber der Behandlerseite können in diesem Zusammenhang auch relevant werden, sofern Medizinprodukte verwendet wurden, obwohl bereits Herstellerwarnungen veröffentlicht oder ein Produktrückruf veranlasst worden waren.

    Nehmen Sie mit uns Kontakt auf, wenn Sie den Verdacht haben, durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt einen Gesundheitsschaden erlitten zu haben.

    Recht der gesetzlichen und privaten Krankenversicherung

    1. Recht der gesetzlichen Krankenversicherung

    Aus der Norm des § 1 SGB V sind die Hauptaufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu entnehmen.

    Sie lauten: Die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu verbessern sowie die Versicherten aufzuklären, zu beraten und auf eine gesunde Lebensweise hinzuweisen.

    Damit hat die GKV einen umfassenden Auftrag von Gesundheitsförderung, Prävention, Krankenbehandlung bis hin zur Rehabilitation. Der Versicherte (sog. Kassenpatient) hat im Rahmen seiner Mitgliedschaft gegenüber seiner Krankenkasse einen Anspruch auf Verschaffung der erforderlichen Heilbehandlungsmaßnahmen. Bei gesetzlich Versicherten gilt das sog. Sachleistungsprinzip. Danach hat der Patient gegenüber der Krankenversicherung einen Anspruch auf Sach- und Dienstleistungen, nicht auf Geldleistungen. Mitunter werden beantragte Leistungen des Versicherten von den Krankenkassen – zunächst – abgelehnt.

      Dabei kann es sich zum Beispiel handeln um:

  • eine beantragte Leistung zur medizinischen Rehabilitation
  • eine beantragte Haushaltshilfe
  • eine beantragte Versorgung mit Arznei-, Verbands- sowie Heil- und Hilfsmitteln.
  • Sie wollen wissen, ob Aussicht auf Erfolg besteht, wenn Sie sich gegen die Entscheidung Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung wenden? Dann nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

    2. Recht der privaten Krankenversicherung

    Die private Krankenversicherung (PKV) ist nur bestimmten Personengruppen vorbehalten. Dazu zählen Selbstständige, Freiberufler, Beamte, Studenten und Arbeitnehmer, deren Bruttoeinkommen die Versicherungspflichtgrenze von derzeit 59.400 Euro pro Jahr (Stand 2018) überschreitet. Dies sind ca. 10% aller Versicherten. Die PKV muss grundsätzlich dieselben Leistungen anbieten wie die gesetzliche Krankenversicherung. Darüber hinaus offerieren die privaten Krankenversicherungen eine Vielzahl von Zusatzleistungen, die mit verschiedenen Wahltarifen abgedeckt werden können.

    Anders als die GKV gewährt die PKV ihre Leistungen nach dem Kosten­erstattungs­prinzip. Das bedeutet, dass der Privatversicherte unmittelbarer Vertragspartner der Leistungserbringer (Ärzte) ist. Vom Arzt ausgestellte Rechnungen müssen vom Privatpatienten selbst bezahlt und dem privaten Versicherungsunternehmen zur Erstattung vorgelegt werden.

    Auch in dieser Konstellation gibt es streitige Auseinandersetzungen zwischen den Versicherten und der privaten Krankenversicherung. Hauptschwerpunkte bilden dabei u.a.:

  • die Frage der medizinischen Notwendigkeit einer Behandlung
  • Gebührenstreitigkeiten, bezogen auf die Abfassung der eingereichten ärztlichen Rechnung
  • Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
  • Benötigen Sie Unterstützung in der rechtlichen Einordnung der Ablehnung einer Leistung Ihrer privaten Krankenversicherung? Rufen Sie an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin unter 0511 / 169333-0

    Rechtsanwältin Iris Harbusch für Medizinrecht und Arzthaftung in Hannover

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    Medizinrecht · Arzthaftung · Mediation
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    Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.
     

    Links
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    Patientensicherheit Schweiz
    TranSektoris – Leadership in Healthcare
    Vortrag TranSektoris
    Norddeutsche Patientenanwälte
    Waage Hannover e.V.
    Arbeitsgemeinschaft Rechtsanwälte im Medizinrecht e.V.

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